Indessen durfte die Sozialbehörde bei vorgängigen telefonischen Anfragen zwecks Nachverfolgbarkeit auf genaueren Angaben zu nachgefragten Stellen sowie zur angefragten Kontaktperson bestehen. Weiter durfte sie bei Blindbewerbungen bereits unter der geltenden Weisung verlangen, dass anstelle von telefonischen Anfragen vollständige schriftliche Bewerbungsdossiers eingereicht werden.