3.6.3. Den Beschwerdeführern 1.1 und 1.2 konnte – ohne entgegenstehende Weisung – grundsätzlich kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie sich bei möglichen Arbeitgebern blind bewarben. Entsprechende Stellenbemühungen müssen im fraglichen Tätigkeitssegment nicht weniger erfolgsversprechend sein als Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen hin. Indessen durfte die Sozialbehörde bei vorgängigen telefonischen Anfragen zwecks Nachverfolgbarkeit auf genaueren Angaben zu nachgefragten Stellen sowie zur angefragten Kontaktperson bestehen.