Hausarzt als blossen Versuch (Vorakten des DGS 40). Fehlende Arbeitsunfähigkeitszeugnisse oder eine vorübergehend attestierte gänzliche Arbeitsunfähigkeit hatten unter den vorliegenden Umständen grundsätzlich keinen Einfluss auf die Verpflichtung, Stellenbemühungen für in Frage kommende Teilzeitjobs nachzuweisen. Die Darstellung der Beschwerdeführer, sie hätten aus Furcht vor Repressalien den Hausarzt "angewiesen", rückwirkend eine teilweise Arbeitsfähigkeit zu bescheinigen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 14), ist weder plausibel noch substantiiert und daher unbeachtlich.