Dr. med. H. sel., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt die Beschwerdeführerin 1.1 Ende 2020 für grundsätzlich 50 % arbeitsfähig, den Beschwerdeführer 1.2 anfangs 2021 für 30 % bis 40 % (Vorakten des DGS 40 ff.). Bis auf weiteres war im in Frage kommenden Aufgabenbereich von einer Arbeitsfähigkeit in entsprechendem Umfang auszugehen. Nachdem sich der Hausarzt in seinen Berichten darauf festgelegt und seine Schlussfolgerungen mit persistierenden Befunden begründet hatte, bestand – vorbehältlich spezifischerer Atteste – grundsätzlich kein Anlass für Abweichungen (vgl. Vorakten der Gemeinde, Beilage 4). Dass die Beschwerdeführerin 1.1 vorübergehend 100 % arbeitete, bezeichnete der