Erw. II/5). Tatsächlich kann es im Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeitszeugnissen aus verschiedenen Gründen angezeigt sein, eine ärztliche Zweitmeinung einzuholen. Nachdem eine vertrauensärztliche Untersuchung nicht verlangt und nicht durchgeführt wurde, ist indessen auf die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse abzustellen, wie sie in den Akten vorliegen. 3.5.3. Der Beschwerdeführer 1.2 war vom 1. Januar bis zum 28. Februar 2021 sowie vom 8. März bis 30. April 2021 jeweils zu 70 % arbeitsunfähig, die Beschwerdeführerin 1.1 vom 1. bis 31. Januar 2021 zu 50 %, vom 1. Februar bis 16. März 2021 zu 100 % sowie vom 17. März bis 12. April 2021 zu 50 % (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 1).