Ihr Hausarzt wies diese Darstellung zurück (vgl. Schreiben vom 23. Februar 2021 [Beilage 14 zur Eingabe vom 1. Oktober 2021]). Im Rahmen des vorliegend relevanten Streitgegenstands kann darauf nicht vertieft eingegangen werden; es lässt sich aber festhalten, dass die betreffende Vorgehensweise der Gemeinde zumindest unüblich erscheint. Die Sozialbehörde hat die Möglichkeit, unterstützte Personen mittels Auflage/Weisung zu verpflichten, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen (vgl. § 13 Abs. 2 lit. e SPG; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2012.344 vom 13. Dezember 2012, - 13 -