3.5.2. Der Leiter der Sozialen Dienste hat im Dezember 2020 den Hausarzt der Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 kontaktiert und die bis anhin attestierte Arbeitsunfähigkeit in Frage gestellt (vgl. Vorakten des DGS 101 f.). Die Sozialkommission hat im (von der Beschwerdestelle SPG aufgehobenen) Beschluss vom 25. Januar 2021 den Vorwurf erhoben, die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 hätten über Jahre hinweg Gefälligkeitszeugnisse erwirkt (vgl. Verfahren BE.2021.027, S. 4 ff.). Ihr Hausarzt wies diese Darstellung zurück (vgl. Schreiben vom 23. Februar 2021 [Beilage 14 zur Eingabe vom 1. Oktober 2021]).