3.5. 3.5.1. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Die Arbeitsunfähigkeit und deren Ausmass werden durch einen Arzt oder eine Ärztin festgelegt (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2012.344 vom 13. Dezember 2012, Erw. II/6.2.1; WBE.2012.22 vom 30. April 2012, Erw. II/3.3, je mit Hinweisen).