Die Beschäftigungschancen von Geringqualifizierten mit fehlender Arbeitsroutine mögen sich in genereller Hinsicht verschlechtert haben und die Arbeitsmarktfähigkeit bestimmter unterstützter Personen mag im Einzelfall fraglich erscheinen (vgl. GUIDO W IZENT, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 755, 761). Eine möglicherweise ungünstige Ausgangslage auf dem Arbeitsmarkt befreit die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 indessen nicht von der Pflicht zu Arbeitssuchbemühungen. Das betreffende Case-Ma- nagement kann das Verwaltungsgericht im Rahmen der Rechtskontrolle (vgl. vorne Erw. I/4) nicht überprüfen.