Diese Umstände bestehen – jedenfalls im Grundsatz – seit Jahren und die diesbezügliche Ausgangslage hat sich (soweit ersichtlich) nicht massgeblich verändert. Invalidität, d.h. die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, liegt bei den Beschwerdeführern 1.1 und 1.2 nicht vor (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]). Die pauschalen und wenig substanti- - 12 -