3.4. Die Auflage/Weisung zur Stellensuche ist rechtskräftig verfügt und im vorliegenden Verfahren grundsätzlich verbindlich. Die Sozialkommission hält daran fest und beabsichtigt nicht, darauf zurückzukommen. Dazu verpflichtet wäre sie, wenn sich die massgebenden Umstände seit dem Erlass der Auflage/Weisung wesentlich verändert hätten (vgl. zum Ganzen: CORNELIA BREITSCHMID, Verfahren und Rechtsschutz – Grundzüge des Verwaltungsverfahrens, Rechts- und Datenschutz, in: CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 357). Dies wird von den Beschwerdeführern 1.1 und 1.2 nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.