eine temporäre Arbeitsunfähigkeit befreie zudem nicht von der Arbeitssuche. Dass eine solche auch dann möglich sei, zeigte sich an den (unzureichenden) Arbeitssuchbemühungen für den Monat März 2021. Der Beschwerdeführer 1.2 sei im betreffenden Zeitraum arbeitsfähig gewesen und habe ebenfalls ungenügende Arbeitssuchbemühungen eingereicht. Dass die Arbeitssuchbemühungen der Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 unzureichend seien, zeige sich insbesondere daran, dass sie bei Firmen in der Umgebung anfragten, obwohl dort keine Stellen ausgeschrieben gewesen seien. Damit habe sich während eines Jahres keine einzige Einladung - 11 -