3.2. Die Sozialkommission entgegnet, die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 hätten trotz ausgewiesener Arbeitsfähigkeit zunächst keine und dann ungenügende Arbeitssuchnachweise eingereicht. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin 1.1 behaupte, Arbeitssuchbemühungen seien erst ab dem 17. März 2021 möglich gewesen. Eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sei für den Zeitraum vom 1. Februar bis 17. März 2021 attestiert. Zuvor und danach sei die Beschwerdeführerin 1.1 arbeitsfähig gewesen; eine temporäre Arbeitsunfähigkeit befreie zudem nicht von der Arbeitssuche.