Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 21). Das Vorbringen der Beschwerdeführer 1.1 und 1.2, wonach die Auflagen zu den Stellensuchbemühungen von vornherein nicht zu erfüllen gewesen seien, ist zu pauschal und unsubstantiiert (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 22). Ihr Einwand, dass die Kürzung des Grundbedarfs für die gesamte Unterstützungseinheit unzulässig sei, ist unzutreffend (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 23 f.). Diesem Umstand ist aber im Rahmen der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen (vgl. SKOS-Richtlinien, A.8-4; hinten Erw. 3.7).