Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Entscheid vom 7. April 2021 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beanstandet (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. II/10.4 betreffend Begründung). Allfällige weitere Gehörsmängel, insbesondere betreffend die jeweils geforderten Stellensuchbemühungen, wurden im Rechtsmittelverfahren geheilt, weshalb sich keine Rückweisung mehr rechtfertigt (vgl. vorne Erw. 1.2; - 10 -