Entsprechend konnten gestützt auf die Kürzungsandrohung im Beschluss vom 3. April 2017 grundsätzlich auch zu einem späteren Zeitpunkt Kürzungen der materiellen Hilfe erfolgen, sollten sich die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 weisungswidrig verhalten. Die Kürzung im angefochtenen Entscheid lässt sich in formeller Hinsicht nicht beanstanden. Die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 gingen im Übrigen selbst davon aus, dass von ihnen weiterhin Arbeitssuchbemühungen erwartet wurden; dies zeigt sich daran, dass sie ab Januar 2021 Arztzeugnisse vorlegten, die jeweils zumindest eine teilweise Arbeitsunfähigkeit attestierten (Beschwerdeantwortbeilage 1).