Die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 wurden ununterbrochen mit materieller Hilfe unterstützt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts muss die Kürzungsandrohung nicht vor jedem Vollzug in Form einer Verfügung neu angedroht werden und kann die Kürzung auch beim Bezug künftiger Leistungen vollzogen werden (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2005, S. 285). Entsprechend konnten gestützt auf die Kürzungsandrohung im Beschluss vom 3. April 2017 grundsätzlich auch zu einem späteren Zeitpunkt Kürzungen der materiellen Hilfe erfolgen, sollten sich die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 weisungswidrig verhalten.