2.3. Der Beschluss der Sozialkommission vom 3. April 2017 enthielt die Auflage, dass die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2, falls sie arbeitsfähig sind, monatlich "jeweils 10 saubere, branchengerechte Arbeitssuchbemühungen" einzureichen hatten. Eine allfällige Arbeitsunfähigkeit war mittels Arztzeugnis zu belegen. Im Falle der Nichteinhaltung von Auflagen wurde ihnen die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 30 % für sechs Monate angedroht (Beschwerdebeilage 6).