2. 2.1. Weiter beanstanden die Beschwerdeführer, die Kürzung der materiellen Hilfe sei ihnen vorgängig nicht in rechtsgenüglicher Weise angedroht worden. Für eine entsprechende Androhung müsse jeweils ein aktueller Anlass bestehen, was nicht der Fall gewesen sei. Die Verfügungen vom 3. April 2017 und vom 31. Mai 2018 seien keine Grundlage für Kürzungen der materiellen Hilfe. Die Aushändigung und Unterzeichnung des Merkblattes sei dafür nicht ausreichend. -9-