1.5. Den festgestellten Gehörsverletzungen (Zustellung der Duplik mit dem Beschwerdeentscheid und der Festsetzung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung ohne vorgängiges Einholen der Kostennote) ist im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten Rechnung zu tragen (vgl. hinten Erw. III).