Die Beschwerdestelle SPG ging auf das Gesuch um Akteneinsicht nicht mehr ein. Dessen Begründung legt nahe, dass der Vorwurf der "Überwachung" nicht im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren stand (bzw. der Frage, ob die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 zu Arbeitssuchbemühungen verpflichtet waren und wenn ja, ob sie ausreichende diesbezügliche Anstrengungen nachgewiesen hatten). Vom Kantonalen Sozialdienst in den Jahren 2017 bis 2020 durchgeführte bzw. versuchte Hausbesuche erfolgten nicht im Hinblick auf allfällige Stellenbemühungen (Beilage 19 zur Eingabe vom 1. Oktober 2021).