Allerdings hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall ohnehin die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Parteientschädigung zu beurteilen (vgl. hinten Erw. 5). Insofern erscheint es naheliegend, auf eine Rückweisung zu verzichten und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gegebenenfalls selbst anzupassen; die Kostennote für das vorinstanzliche Verfahren liegt mittlerweile vor (Beschwerdebeilage 11). -8- 1.4. Die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 stellten in der Replik bzw. Kurzstellungnahme vom 30. Juni 2021 folgendes Akteneinsichtsgesuch (Vorakten des DGS 74):