Der erwähnte Mangel würde es grundsätzlich nahelegen, die von der Vorinstanz festgelegte Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung (Ziffer 7 des angefochtenen Entscheids) aufzuheben und die Sache zurückzuweisen. Es liegt grundsätzlich an der Vorinstanz, die betreffende Entschädigung festzusetzen und allfällige Abweichungen von der Kostennote (Beschwerdebeilage 11) zu begründen. Allerdings hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall ohnehin die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Parteientschädigung zu beurteilen (vgl. hinten Erw. 5).