Die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 hatten hier die Möglichkeit, sich zu allen Vorbringen in der Duplik vom 26. Juli 2021 zu äussern. Eine Heilung des Gehörsmangels ist somit möglich, zumal nicht geltend gemacht wird und nicht davon auszugehen ist, dass die Duplik entscheidwesentlich war. 1.3. Gemäss § 12 Abs. 1 AnwT ist die Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts festzulegen. Dem Beschwerdeführer 2 wurde im Verwaltungsbeschwerdeverfahren keine Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote eingeräumt. Darin liegt ein formeller Mangel; der Vorinstanz fehlte die vorgeschriebene Basis für die Festlegung der Entschädigung.