Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise geheilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195, Erw. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_482/2014 vom 4. September 2015, Erw. 3.1.2). Dies ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall. Die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 hatten hier die Möglichkeit, sich zu allen Vorbringen in der Duplik vom 26. Juli 2021 zu äussern.