Davon ist bei der Duplik der Sozialkommission vom 26. Juli 2021 auszugehen, der die Aktennotiz zum Gespräch zwischen dem Leiter der Sozialen Dienste und dem Hausarzt der Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 beigelegt war (vgl. Vorakten des DSG 97 ff.). Entsprechend hätte die Beschwerdestelle SPG diese Duplik den Beschwerdeführern 1.1 und 1.2 grundsätzlich vor ihrem Entscheid zustellen und ihnen dadurch die Möglichkeit für eine Stellungnahme einräumen müssen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_653/2018 vom 28. Januar 2019, Erw. 3.2). In der Zustellung der Duplik zusammen mit dem Beschwerdeentscheid liegt somit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.