5. Die Beschwerden der Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 sowie des Beschwerdeführers 2 betreffen denselben Entscheid der Beschwerdestelle SPG. Aus verfahrensökonomischen Gründen und zur Vermeidung von Widersprüchen ist es somit angezeigt, die verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren WBE.2021.315 und WBE.2021.317 zu vereinigen. II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführer beanstanden eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe ihnen die Duplik der Sozialkommission vom 26. Juli 2021 zusammen mit dem angefochtenen Entscheid vom 6. August 2021 zugestellt. Es habe keine Möglichkeit bestanden, zur Duplik Stellung zu nehmen und unaufgefordert eine Kostennote einzureichen.