29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 202). Somit ist ausschliesslich der Beschwerdeführer 2 zur Beschwerde befugt, soweit der angefochtene Entscheid das Honorar der unentgeltlichen Vertretung betrifft (Betrag in Dispositivziffer 7). 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobenen Beschwerden ist einzutreten. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG).