Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 hingegen nicht zur Beschwerde befugt, soweit mit der Honorarfestsetzung durch die Vorinstanz lediglich eine Reduktion des im Rahmen der unentgeltlichen Vertretung beantragten Honorars vorgenommen wurde, da sie aus der Beschwerde keinen Vorteil erzielen können (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2013.295 vom 19. November 2013, Erw. I/2 mit Hinweis). Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters steht diesem persönlich zu (BGE 133 V 645, Erw. 2.2; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 202).