Entsprechend dem angefochtenen Entscheid wird den Beschwerdeführern 1.1 und 1.2 die materielle Hilfe gekürzt und sie werden zu Stellensuchbemühungen verpflichtet, widrigenfalls die materielle Hilfe erneut gekürzt werden kann. Dadurch sind die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Dasselbe gilt in Bezug auf die Höhe der Parteientschädigung. Demgegenüber fehlt dem Beschwerdeführer 2 in Bezug auf diese Aspekte die Beschwerdebefugnis. -6-