2. Der instruierende Verwaltungsrichter eröffnete in der Folge zwei separate Verfahren: Das Verfahren WBE.2021.315 betreffend Kürzung der materiellen Hilfe (Beschwerdeführer: A. und B.) und das Verfahren WBE.2021.317 betreffend Höhe der Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter (Beschwerdeführer: C.). -5- 3. Die Beschwerdestelle SPG verzichtete am 20. September 2021 auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4. Die Sozialkommission Q. beantragte im Protokollauszug vom 20. September 2021 die Abweisung der Beschwerde.