6. Den Beschwerdeführern sei für das Beschwerdeverfahren die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Rechtsanwältin Larissa Morard sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu ernennen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin, eventualiter zu Lasten des Staates.