5. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwerdeführern für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von mindestens CHF 3'181 inkl. Auslagen und inkl. 7.7 % Mehrwertsteuer zu bezahlen und Rechtsanwalt C. sei für das vorinstanzliche Verfahren im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege mit CHF 606.00 inkl. Auslagen und inkl. zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer aus der Staatskasse zu entschädigen.