C. 1. Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG erhoben A. und B. sowie C., der diese im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vertreten hatte, mit gemeinsamer Eingabe vom 1. September 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Die vorliegende Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Es sei festzustellen, dass der Entscheid vom 6. August 2021 des Departementes Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, Postfach, 5001 Aarau, nichtig ist.