7. Im übrigen Umfang von Fr. 700.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) sind die Parteikosten durch die Beschwerdeführer selbst zu tragen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer jedoch in diesem Umfang einstweilen aus der Staatskasse zu entschädigen und der Betrag zur allfälligen späteren Rückforderung von den Beschwerdeführern vorzumerken. -4-