2. Die Dispositivziffer 1 des Entscheids der Sozialkommission Q. vom 7. April 2021 wird wie folgt angepasst: "1. Der Grundbedarf für die Lebensführung der Unterstützungseinheit wird aufgrund der gemachten Erwägungen für 3 Monate um 10 % gekürzt." 3. Die Dispositivziffer 3 des Entscheids der Sozialkommission Q. vom 7. April 2021 wird von Amtes wegen wie folgt angepasst: