B. 1. Gegen den Beschluss der Sozialkommission erhoben A. und B. mit Eingabe vom 4. Mai 2021 Verwaltungsbeschwerde, unter anderem mit den Anträgen, es sei dessen Nichtigkeit festzustellen, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Weiter ersuchten sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. 2. Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, stellte die aufschiebende Wirkung der Beschwerde mit Verfügung vom 7. Mai 2021 wieder her. -3- Am 6. August 2021 entschied die Beschwerdestelle SPG: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.