Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2021.315 WBE.2021.317 / ME / jb (BE.2021.070) Art. 16 Urteil vom 16. Februar 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Wetter Beschwerde- A._____ führerin 1.1 Beschwerde- B._____ führer 1.2 Beschwerde- C._____, lic. iur., Rechtsanwalt führer 2 alle vertreten durch MLaw Larissa Morard, Rechtsanwältin, Stadthausstrasse 4, 6003 Luzern gegen Sozialkommission Q._____ Departement Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Sozialhilfe Entscheid des Departements Gesundheit und Soziales vom 6. August 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. A. (geb. ...) und B. (geb. ...) werden mit ihrem Sohn F. (geb. ...) von der Gemeinde Q. materiell unterstützt. A. und B. sind arbeitslos und gesundheitlich angeschlagen. Im Hinblick auf die Aufnahme einer Arbeit bestehen – vor dem Hintergrund lange andauernder Arbeitsunfähigkeit – Differenzen mit der Gemeinde. 2. Die Sozialkommission Q. beschloss am 7. April 2021: 1. Der Grundbedarf für die Lebensführung der Unterstützungseinheit wird aufgrund der gemachten Erwägungen für 6 Monate um 30 % gekürzt. 2. Herr und Frau A. und B. haben der Sozialkommission weiterhin bis spätes- tens zum 20. jeden Monats monatlich mindestens je 10, neue, saubere, branchengerechte Arbeitssuchbemühungen, davon mindestens 8 auf aus- geschriebene Stellen einzureichen. Ebenfalls sind neu alle Eingangsbe- stätigungen und Absageschreiben einzureichen. 3. Weitere fehlende, unrichtige oder bereits eingereichte Arbeitssuchnach- weise, Eingangsbestätigungen oder Absageschreiben haben aufgrund der unzähligen Verfehlungen von Herrn und Frau A. und B. die Kürzung des Grundbedarfes für die Lebensführung der Unterstützungseinheit um 40 % für 6 Monate, Wiederholungen haben gar die Einstellung der materiellen Hilfe zur Folge. 4. Aufgrund der vorliegend klaren und nachgewiesenen Sachlage wird einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. B. 1. Gegen den Beschluss der Sozialkommission erhoben A. und B. mit Eingabe vom 4. Mai 2021 Verwaltungsbeschwerde, unter anderem mit den Anträgen, es sei dessen Nichtigkeit festzustellen, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben. Weiter ersuchten sie um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. 2. Das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozial- dienst, Beschwerdestelle SPG, stellte die aufschiebende Wirkung der Be- schwerde mit Verfügung vom 7. Mai 2021 wieder her. -3- Am 6. August 2021 entschied die Beschwerdestelle SPG: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffer 1 des Entscheids der Sozialkommission Q. vom 7. April 2021 wird wie folgt angepasst: "1. Der Grundbedarf für die Lebensführung der Unterstützungseinheit wird aufgrund der gemachten Erwägungen für 3 Monate um 10 % gekürzt." 3. Die Dispositivziffer 3 des Entscheids der Sozialkommission Q. vom 7. April 2021 wird von Amtes wegen wie folgt angepasst: "3. Weitere fehlende, unrichtige oder bereits eingereichte Arbeitssuch- nachweise, Eingangsbestätigungen oder Absageschreiben können die Kürzung des Grundbedarfes für die Lebensführung der Unterstützungs- einheit unter die Existenzsicherung, Wiederholungen gar die Einstel- lung der materiellen Hilfe zur Folge haben." 4. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. An die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00, Kanzleigebühren von Fr. 231.00 und den Auslagen von Fr. 11.00, gesamthaft Fr. 1'442.00, haben die Beschwerdeführer den Be- trag von Fr. 540.75 solidarisch zu bezahlen. Zufolge bewilligter unentgelt- licher Rechtspflege wird den Beschwerdeführern die Bezahlung dieses An- teils jedoch einstweilen erlassen und unter dem Vorbehalt einer späteren Rückforderung vorgemerkt. Im übrigen Umfang werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 6. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerde- führer die entstandenen Parteikosten zur Hälfte, somit im Betrag von Fr. 700.00 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu ersetzen. 7. Im übrigen Umfang von Fr. 700.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) sind die Parteikosten durch die Beschwerdeführer selbst zu tragen. Zufolge Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführer jedoch in diesem Umfang einstweilen aus der Staatskasse zu entschädigen und der Betrag zur allfälligen späteren Rückforderung von den Beschwerdeführern vorzumerken. -4- C. 1. Gegen den Entscheid der Beschwerdestelle SPG erhoben A. und B. sowie C., der diese im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vertreten hatte, mit gemeinsamer Eingabe vom 1. September 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: 1. Die vorliegende Beschwerde sei gutzuheissen. 2. Es sei festzustellen, dass der Entscheid vom 6. August 2021 des Departe- mentes Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerde- stelle SPG, Obere Vorstadt 3, Postfach, 5001 Aarau, nichtig ist. 3. Eventualiter seien Ziff. 1 bis Ziff. 7 des Entscheides vom 6. August 2021 des Departementes Gesundheit und Soziales, Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG, Obere Vorstadt 3, Postfach, 5001 Aarau, im Sinne der nachstehenden Erwägungen aufzuheben. 4. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, den Beschwerdeführern für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von mindestens CHF 4'375 zuzüglich CHF 16.20 Auslagen und zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer CHF 338.15 (total CHF 4'729.35) zu bezahlen. 5. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Beschwer- deführern für das vorinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von mindestens CHF 3'181 inkl. Auslagen und inkl. 7.7 % Mehr- wertsteuer zu bezahlen und Rechtsanwalt C. sei für das vorinstanzliche Verfahren im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege mit CHF 606.00 inkl. Auslagen und inkl. zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer aus der Staatskasse zu entschädigen. 6. Den Beschwerdeführern sei für das Beschwerdeverfahren die vollumfäng- liche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Rechtsanwältin Larissa Morard sei als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu ernennen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin, eventualiter zu Lasten des Staates. 2. Der instruierende Verwaltungsrichter eröffnete in der Folge zwei separate Verfahren: Das Verfahren WBE.2021.315 betreffend Kürzung der materiel- len Hilfe (Beschwerdeführer: A. und B.) und das Verfahren WBE.2021.317 betreffend Höhe der Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsvertreter (Beschwerdeführer: C.). -5- 3. Die Beschwerdestelle SPG verzichtete am 20. September 2021 auf eine Beschwerdeantwort und beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. 4. Die Sozialkommission Q. beantragte im Protokollauszug vom 20. Septem- ber 2021 die Abweisung der Beschwerde. 5. In der Eingabe vom 1. Oktober 2021 replizierten die Beschwerdeführer auf die Beschwerdeantwort der Sozialkommission. 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 16. Februar 2022 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Nach § 58 Abs. 1 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe und die so- ziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz, SPG; SAR 851.200) können Verfügungen und Entscheide der Sozialbehör- den mit Beschwerde beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) angefochten werden (§ 39a der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 28. August 2002 [SPV; SAR 851.211]). Die Entscheide des DGS kön- nen an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 58 Abs. 2 SPG). Dieses ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zuständig. 2. Gemäss § 42 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) ist zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder der Änderung des Entscheids hat. Entsprechend dem angefochtenen Entscheid wird den Beschwerdeführern 1.1 und 1.2 die materielle Hilfe gekürzt und sie werden zu Stellensuch- bemühungen verpflichtet, widrigenfalls die materielle Hilfe erneut gekürzt werden kann. Dadurch sind die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Dasselbe gilt in Bezug auf die Höhe der Parteientschädigung. Demgegenüber fehlt dem Beschwerdeführer 2 in Bezug auf diese Aspekte die Beschwerdebefugnis. -6- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind die Beschwerde- führer 1.1 und 1.2 hingegen nicht zur Beschwerde befugt, soweit mit der Honorarfestsetzung durch die Vorinstanz lediglich eine Reduktion des im Rahmen der unentgeltlichen Vertretung beantragten Honorars vorgenom- men wurde, da sie aus der Beschwerde keinen Vorteil erzielen können (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2013.295 vom 19. November 2013, Erw. I/2 mit Hinweis). Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsver- treters steht diesem persönlich zu (BGE 133 V 645, Erw. 2.2; STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basel 2008, S. 202). Somit ist ausschliesslich der Beschwer- deführer 2 zur Beschwerde befugt, soweit der angefochtene Entscheid das Honorar der unentgeltlichen Vertretung betrifft (Betrag in Dispositivziffer 7). 3. Die übrigen Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobenen Beschwerden ist einzutreten. 4. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 58 Abs. 4 SPG i.V.m. § 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unan- gemessenheit ist demgegenüber unzulässig (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). 5. Die Beschwerden der Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 sowie des Beschwer- deführers 2 betreffen denselben Entscheid der Beschwerdestelle SPG. Aus verfahrensökonomischen Gründen und zur Vermeidung von Wider- sprüchen ist es somit angezeigt, die verwaltungsgerichtlichen Beschwer- deverfahren WBE.2021.315 und WBE.2021.317 zu vereinigen. II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführer beanstanden eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs. Die Vorinstanz habe ihnen die Duplik der Sozialkommission vom 26. Juli 2021 zusammen mit dem angefochtenen Entscheid vom 6. August 2021 zugestellt. Es habe keine Möglichkeit bestanden, zur Duplik Stellung zu nehmen und unaufgefordert eine Kostennote einzureichen. 1.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver- fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) ergibt sich u.a. das Recht einer Partei, sich im Verwaltungsbe- schwerdeverfahren zu den Eingaben der Vorinstanz oder Gegenpartei zu äussern, soweit die darin vorgebrachten Noven prozessual zulässig und -7- materiell geeignet sind, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 138 I 154, Erw. 2.3.2; ALAIN GRIFFEL, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege- gesetz des Kantons Zürich, Zürich/Basel/Genf 2014, § 26b N 36 ff.). Davon ist bei der Duplik der Sozialkommission vom 26. Juli 2021 auszugehen, der die Aktennotiz zum Gespräch zwischen dem Leiter der Sozialen Dienste und dem Hausarzt der Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 beigelegt war (vgl. Vorakten des DSG 97 ff.). Entsprechend hätte die Beschwerdestelle SPG diese Duplik den Beschwerdeführern 1.1 und 1.2 grundsätzlich vor ihrem Entscheid zustellen und ihnen dadurch die Möglichkeit für eine Stellung- nahme einräumen müssen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_653/2018 vom 28. Januar 2019, Erw. 3.2). In der Zustellung der Duplik zusammen mit dem Beschwerdeentscheid liegt somit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise ge- heilt werden, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 137 I 195, Erw. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_482/2014 vom 4. September 2015, Erw. 3.1.2). Dies ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Fall. Die Beschwerdefüh- rer 1.1 und 1.2 hatten hier die Möglichkeit, sich zu allen Vorbringen in der Duplik vom 26. Juli 2021 zu äussern. Eine Heilung des Gehörsmangels ist somit möglich, zumal nicht geltend gemacht wird und nicht davon auszu- gehen ist, dass die Duplik entscheidwesentlich war. 1.3. Gemäss § 12 Abs. 1 AnwT ist die Entschädigung der unentgeltlichen Ver- tretung aufgrund einer Rechnung der Anwältin oder des Anwalts festzule- gen. Dem Beschwerdeführer 2 wurde im Verwaltungsbeschwerdeverfah- ren keine Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote eingeräumt. Da- rin liegt ein formeller Mangel; der Vorinstanz fehlte die vorgeschriebene Basis für die Festlegung der Entschädigung. Der erwähnte Mangel würde es grundsätzlich nahelegen, die von der Vor- instanz festgelegte Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung (Ziffer 7 des angefochtenen Entscheids) aufzuheben und die Sache zu- rückzuweisen. Es liegt grundsätzlich an der Vorinstanz, die betreffende Entschädigung festzusetzen und allfällige Abweichungen von der Kosten- note (Beschwerdebeilage 11) zu begründen. Allerdings hat das Verwal- tungsgericht im vorliegenden Fall ohnehin die Höhe der von der Vorinstanz zugesprochenen Parteientschädigung zu beurteilen (vgl. hinten Erw. 5). In- sofern erscheint es naheliegend, auf eine Rückweisung zu verzichten und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung gegebenenfalls selbst anzupassen; die Kostennote für das vorinstanzliche Verfahren liegt mittlerweile vor (Beschwerdebeilage 11). -8- 1.4. Die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 stellten in der Replik bzw. Kurzstellung- nahme vom 30. Juni 2021 folgendes Akteneinsichtsgesuch (Vorakten des DGS 74): Aus der Beschwerdeantwort vom 14. Juni 2021 ergibt sich, dass die Ehe- gatten A. und B. offenbar überwacht worden sind. Es handelt es sich für die Beschwerdeführer um eine neue Information, welche sich aus den ihnen vorliegenden Akten nicht ergibt. Aufgrund dieser neuen Information ersuche ich Sie höflich, mir noch einmal die Akteneinsicht zu gewähren und mir sämtliche Akten für kurze Zeit zur Einsichtnahme zukommen zu lassen. Die Beschwerdestelle SPG ging auf das Gesuch um Akteneinsicht nicht mehr ein. Dessen Begründung legt nahe, dass der Vorwurf der "Überwa- chung" nicht im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren stand (bzw. der Frage, ob die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 zu Arbeitssuch- bemühungen verpflichtet waren und wenn ja, ob sie ausreichende diesbe- zügliche Anstrengungen nachgewiesen hatten). Vom Kantonalen Sozial- dienst in den Jahren 2017 bis 2020 durchgeführte bzw. versuchte Hausbe- suche erfolgten nicht im Hinblick auf allfällige Stellenbemühungen (Bei- lage 19 zur Eingabe vom 1. Oktober 2021). Es ist davon auszugehen, dass der Vorwurf der "Überwachung" im Zusammenhang mit den Strafanzeigen erhoben wurde, welche die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 und der Leiter der Sozialen Dienste Q. gegeneinander erstattet hatten. Im Hinblick auf Umstände ausserhalb des Beschwerdeverfahrens konnte eine Einsicht in die Verfahrensakten auch nach dessen Abschluss erfolgen. 1.5. Den festgestellten Gehörsverletzungen (Zustellung der Duplik mit dem Be- schwerdeentscheid und der Festsetzung der Entschädigung für die unent- geltliche Rechtsvertretung ohne vorgängiges Einholen der Kostennote) ist im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten Rechnung zu tragen (vgl. hinten Erw. III). 2. 2.1. Weiter beanstanden die Beschwerdeführer, die Kürzung der materiellen Hilfe sei ihnen vorgängig nicht in rechtsgenüglicher Weise angedroht wor- den. Für eine entsprechende Androhung müsse jeweils ein aktueller Anlass bestehen, was nicht der Fall gewesen sei. Die Verfügungen vom 3. April 2017 und vom 31. Mai 2018 seien keine Grundlage für Kürzungen der ma- teriellen Hilfe. Die Aushändigung und Unterzeichnung des Merkblattes sei dafür nicht ausreichend. -9- 2.2. Die Sozialkommission führt aus, Auflagen/Weisungen betreffend Arbeits- bemühungen seien mehrfach rechtskräftig verfügt und mündlich erklärt worden. Diese seien nicht befristet oder in ihrer zeitlichen Geltung be- schränkt. 2.3. Der Beschluss der Sozialkommission vom 3. April 2017 enthielt die Auf- lage, dass die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2, falls sie arbeitsfähig sind, monatlich "jeweils 10 saubere, branchengerechte Arbeitssuchbemühun- gen" einzureichen hatten. Eine allfällige Arbeitsunfähigkeit war mittels Arzt- zeugnis zu belegen. Im Falle der Nichteinhaltung von Auflagen wurde ihnen die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 30 % für sechs Monate angedroht (Beschwerdebeilage 6). Im Hinblick auf die Zusammen- arbeit mit einem Jobcoach wurden der Beschwerdeführerin 1.1 im Be- schluss vom 31. Mai 2018 spezielle Weisungen erteilt, die mit Kürzungsan- drohungen verbunden waren (Beschwerdebeilage 7). Die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 wurden ununterbrochen mit materieller Hilfe unterstützt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts muss die Kürzungsandrohung nicht vor jedem Vollzug in Form einer Verfügung neu angedroht werden und kann die Kürzung auch beim Bezug künftiger Leistungen vollzogen werden (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsent- scheide [AGVE] 2005, S. 285). Entsprechend konnten gestützt auf die Kür- zungsandrohung im Beschluss vom 3. April 2017 grundsätzlich auch zu ei- nem späteren Zeitpunkt Kürzungen der materiellen Hilfe erfolgen, sollten sich die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 weisungswidrig verhalten. Die Kür- zung im angefochtenen Entscheid lässt sich in formeller Hinsicht nicht be- anstanden. Die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 gingen im Übrigen selbst davon aus, dass von ihnen weiterhin Arbeitssuchbemühungen erwartet wurden; dies zeigt sich daran, dass sie ab Januar 2021 Arztzeugnisse vor- legten, die jeweils zumindest eine teilweise Arbeitsunfähigkeit attestierten (Beschwerdeantwortbeilage 1). Auf die Beanstandung der Beschwerdeführer 1.1 und 1.2, dass sie vor den rechtskräftig verfügten Auflagen betreffend Stellenbemühungen hätten an- gehört werden müssen, kann im vorliegenden Verfahren nicht mehr einge- gangen werden (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 21). Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit dem erstinstanzlichen Entscheid vom 7. April 2021 eine Verletzung des rechtlichen Gehörs beanstandet (vgl. angefochtener Entscheid, Erw. II/10.4 betreffend Begründung). Allfäl- lige weitere Gehörsmängel, insbesondere betreffend die jeweils geforder- ten Stellensuchbemühungen, wurden im Rechtsmittelverfahren geheilt, weshalb sich keine Rückweisung mehr rechtfertigt (vgl. vorne Erw. 1.2; - 10 - Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 21). Das Vorbringen der Beschwerde- führer 1.1 und 1.2, wonach die Auflagen zu den Stellensuchbemühungen von vornherein nicht zu erfüllen gewesen seien, ist zu pauschal und unsub- stantiiert (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 22). Ihr Einwand, dass die Kürzung des Grundbedarfs für die gesamte Unterstützungseinheit un- zulässig sei, ist unzutreffend (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 23 f.). Diesem Umstand ist aber im Rahmen der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen (vgl. SKOS-Richtlinien, A.8-4; hinten Erw. 3.7). 3. 3.1. Die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 machen geltend, sie seien seit 2018 praktisch durchgehend arbeitsunfähig und könnten daher nicht zur Stellen- suche oder zu Jobcoachings verpflichtet werden. Die Beschwerdeführe- rin 1.1 könne zudem nicht lesen und schreiben und auch der Beschwerde- führer 1.2 bekunde Mühe mit der deutschen Sprache. Den Umgang mit ei- nem Computer hätten sie nie richtig gelernt. Sie seien langzeitarbeitslos sowie gesundheitlich angeschlagen und daher kaum in der Lage, auf dem ersten Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden. Zu beachten sei auch, dass Teil- zeitstellen mit einem 30 % bzw. 50 %-Pensum weniger verfügbar seien. Dass der Hausarzt nunmehr lediglich eine teilweise Arbeitsunfähigkeit at- testiert habe, sei auf den Druck der Gemeinde zurückzuführen. Der Be- schwerdeführer 1.2 sei frühestens ab dem 19. Januar 2021 in der Lage ge- wesen, eine Arbeitsstelle mit einem 30 %-Pensum zu suchen. Der Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin 1.1 habe sich aufgrund eines Ar- beitsversuchs stark verschlechtert, weshalb sie – wenn überhaupt – erst ab dem 17. März 2021 zur Suche einer 50 %-Stelle hätte angehalten werden können. 3.2. Die Sozialkommission entgegnet, die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 hätten trotz ausgewiesener Arbeitsfähigkeit zunächst keine und dann ungenü- gende Arbeitssuchnachweise eingereicht. Es sei nicht nachvollziehbar, wenn die Beschwerdeführerin 1.1 behaupte, Arbeitssuchbemühungen seien erst ab dem 17. März 2021 möglich gewesen. Eine vollständige Ar- beitsunfähigkeit sei für den Zeitraum vom 1. Februar bis 17. März 2021 at- testiert. Zuvor und danach sei die Beschwerdeführerin 1.1 arbeitsfähig ge- wesen; eine temporäre Arbeitsunfähigkeit befreie zudem nicht von der Ar- beitssuche. Dass eine solche auch dann möglich sei, zeigte sich an den (unzureichenden) Arbeitssuchbemühungen für den Monat März 2021. Der Beschwerdeführer 1.2 sei im betreffenden Zeitraum arbeitsfähig gewesen und habe ebenfalls ungenügende Arbeitssuchbemühungen eingereicht. Dass die Arbeitssuchbemühungen der Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 un- zureichend seien, zeige sich insbesondere daran, dass sie bei Firmen in der Umgebung anfragten, obwohl dort keine Stellen ausgeschrieben gewe- sen seien. Damit habe sich während eines Jahres keine einzige Einladung - 11 - zu einem Vorstellungsgespräch ergeben. Mit einer entsprechend minima- listischen Vorgehensweise und ohne einen Lebenslauf zu hinterlassen, be- stünden nur sehr geringe Chancen auf eine Anstellung. Langzeitarbeitslo- sigkeit, Teilzeitpensen und fehlende PC-Kenntnisse befreiten nicht von der Arbeitssuche. In den Jahren 2017, 2018 und 2019 habe der Beschwerde- führer 1.2 noch während Schnuppertagen und zur Probe gearbeitet. Die Beschwerdeführerin 1.1 habe erst kürzlich versucht, eine Arbeit aufzuneh- men. In Q. und Umgebung bestehe ein ausreichendes Stellenangebot. Was den Einwand der fehlenden Deutschkenntnisse betreffe, könne die Beschwerdeführerin 1.1 bei Bewerbungen auf ihren Ehemann, ihren Sohn, ihre erwachsenen Töchter oder andere Familienmitglieder zurückgreifen. Es sei mehrmals versucht worden, die Beschwerdeführerin 1.1 mit Jobcoa- chings zu unterstützen, entsprechende Programme habe sie aber jeweils einseitig abgebrochen oder gar nicht erst angetreten. Sie sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass in den Bewerbungswerkstätten des Ve- reins Lernwerk und der Trinamo AG unentgeltlich Unterstützung angeboten werde. Auch die Infrastruktur bei der RAV Brugg stehe zur Verfügung. Der Beschwerdeführer 1.2 habe jüngst ein Arbeitsintegrationscoaching nicht angetreten. 3.3. Die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 sind seit langem arbeitslos und hatten vergeblich um eine Rente der Invalidenversicherung ersucht. 3.4. Die Auflage/Weisung zur Stellensuche ist rechtskräftig verfügt und im vor- liegenden Verfahren grundsätzlich verbindlich. Die Sozialkommission hält daran fest und beabsichtigt nicht, darauf zurückzukommen. Dazu verpflich- tet wäre sie, wenn sich die massgebenden Umstände seit dem Erlass der Auflage/Weisung wesentlich verändert hätten (vgl. zum Ganzen: CORNELIA BREITSCHMID, Verfahren und Rechtsschutz – Grundzüge des Verwaltungs- verfahrens, Rechts- und Datenschutz, in: CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 357). Dies wird von den Beschwerdeführern 1.1 und 1.2 nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Sie argumentieren mit ihrer lange andauernden Arbeitslosigkeit und fehlenden Chancen auf dem Arbeitsmarkt, die sie auf gesundheitliche Beschwerden, sprachliche Defizite und fehlende IT-Kenntnisse zurückfüh- ren. Diese Umstände bestehen – jedenfalls im Grundsatz – seit Jahren und die diesbezügliche Ausgangslage hat sich (soweit ersichtlich) nicht mass- geblich verändert. Invalidität, d.h. die voraussichtlich bleibende oder län- gere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit, liegt bei den Beschwerdeführern 1.1 und 1.2 nicht vor (vgl. Art. 8 Abs. 1 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]). Die pauschalen und wenig substanti- - 12 - ierten Einwände der Beschwerdeführer stehen einer Stellensuche grund- sätzlich nicht entgegen (zur ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit siehe hinten Erw. 3.5). Die Beschäftigungschancen von Geringqualifizierten mit fehlender Arbeits- routine mögen sich in genereller Hinsicht verschlechtert haben und die Ar- beitsmarktfähigkeit bestimmter unterstützter Personen mag im Einzelfall fraglich erscheinen (vgl. GUIDO W IZENT, Sozialhilferecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 755, 761). Eine möglicherweise ungünstige Ausgangslage auf dem Arbeitsmarkt befreit die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 indessen nicht von der Pflicht zu Arbeitssuchbemühungen. Das betreffende Case-Ma- nagement kann das Verwaltungsgericht im Rahmen der Rechtskontrolle (vgl. vorne Erw. I/4) nicht überprüfen. Gleich verhält es sich in Bezug auf die unternommenen Wiedereingliederungsversuche in den Arbeitsmarkt, welche mitunter von den Ressourcen und der Motivation der unterstützten Person abhängen. 3.5. 3.5.1. Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem ande- ren Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). Die Arbeits- unfähigkeit und deren Ausmass werden durch einen Arzt oder eine Ärztin festgelegt (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2012.344 vom 13. Dezember 2012, Erw. II/6.2.1; WBE.2012.22 vom 30. April 2012, Erw. II/3.3, je mit Hinweisen). 3.5.2. Der Leiter der Sozialen Dienste hat im Dezember 2020 den Hausarzt der Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 kontaktiert und die bis anhin attestierte Ar- beitsunfähigkeit in Frage gestellt (vgl. Vorakten des DGS 101 f.). Die So- zialkommission hat im (von der Beschwerdestelle SPG aufgehobenen) Be- schluss vom 25. Januar 2021 den Vorwurf erhoben, die Beschwerdefüh- rer 1.1 und 1.2 hätten über Jahre hinweg Gefälligkeitszeugnisse erwirkt (vgl. Verfahren BE.2021.027, S. 4 ff.). Ihr Hausarzt wies diese Darstellung zurück (vgl. Schreiben vom 23. Februar 2021 [Beilage 14 zur Eingabe vom 1. Oktober 2021]). Im Rahmen des vorliegend relevanten Streitgegen- stands kann darauf nicht vertieft eingegangen werden; es lässt sich aber festhalten, dass die betreffende Vorgehensweise der Gemeinde zumindest unüblich erscheint. Die Sozialbehörde hat die Möglichkeit, unterstützte Per- sonen mittels Auflage/Weisung zu verpflichten, sich einer vertrauensärztli- chen Untersuchung zu unterziehen (vgl. § 13 Abs. 2 lit. e SPG; Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2012.344 vom 13. Dezember 2012, - 13 - Erw. II/5). Tatsächlich kann es im Zusammenhang mit Arbeitsunfähigkeits- zeugnissen aus verschiedenen Gründen angezeigt sein, eine ärztliche Zweitmeinung einzuholen. Nachdem eine vertrauensärztliche Untersu- chung nicht verlangt und nicht durchgeführt wurde, ist indessen auf die Ar- beitsunfähigkeitszeugnisse abzustellen, wie sie in den Akten vorliegen. 3.5.3. Der Beschwerdeführer 1.2 war vom 1. Januar bis zum 28. Februar 2021 sowie vom 8. März bis 30. April 2021 jeweils zu 70 % arbeitsunfähig, die Beschwerdeführerin 1.1 vom 1. bis 31. Januar 2021 zu 50 %, vom 1. Fe- bruar bis 16. März 2021 zu 100 % sowie vom 17. März bis 12. April 2021 zu 50 % (vgl. Beschwerdeantwortbeilage 1). Dr. med. H. sel., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt die Beschwerdeführerin 1.1 Ende 2020 für grundsätzlich 50 % arbeitsfähig, den Beschwerdeführer 1.2 anfangs 2021 für 30 % bis 40 % (Vorakten des DGS 40 ff.). Bis auf weiteres war im in Frage kommenden Aufgabenbereich von einer Arbeitsfähigkeit in entsprechendem Umfang auszugehen. Nachdem sich der Hausarzt in seinen Berichten darauf festgelegt und seine Schlussfolgerungen mit persistierenden Befunden begründet hatte, bestand – vorbehältlich spezifischerer Atteste – grundsätzlich kein Anlass für Abweichungen (vgl. Vorakten der Gemeinde, Beilage 4). Dass die Beschwerdeführerin 1.1 vorübergehend 100 % arbeitete, bezeichnete der Hausarzt als blossen Versuch (Vorakten des DGS 40). Fehlende Arbeitsunfähigkeitszeugnisse oder eine vorübergehend attestierte gänzliche Arbeitsunfähigkeit hatten unter den vorliegenden Umständen grundsätzlich keinen Einfluss auf die Verpflichtung, Stellenbemühungen für in Frage kommende Teilzeitjobs nachzuweisen. Die Darstellung der Beschwerdeführer, sie hätten aus Furcht vor Repres- salien den Hausarzt "angewiesen", rückwirkend eine teilweise Arbeitsfähig- keit zu bescheinigen (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 14), ist we- der plausibel noch substantiiert und daher unbeachtlich. 3.6. 3.6.1. Die Vorinstanzen betrachteten die Stellenbemühungen der Beschwerde- führer 1.1 und 1.2 als unzureichend. 3.6.2. Für die Monate Januar und Februar 2021 liegen keine nachgewiesenen Arbeitssuchbemühungen vor. Im März 2021 erkundigte sich die Beschwer- deführerin 1.1 laut dem eingereichten Formular telefonisch bei neun Detail- händlern in der Umgebung sowie einer Reinigung/Wäscherei über offene Stellen. Der Beschwerdeführer 1.2 fragte im betreffenden Monat angeblich bei vier Detaillisten, drei Personalvermittlern, einem Pflegeheim sowie auf - 14 - dem Bau telefonisch nach, ob freie Stellen vorhanden waren. Als Absage- grund führten die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 jeweils an, dass keine (ge- eignete) Stelle offen sei (Vorakten der Gemeinde, Beilage 5). 3.6.3. Den Beschwerdeführern 1.1 und 1.2 konnte – ohne entgegenstehende Weisung – grundsätzlich kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie sich bei möglichen Arbeitgebern blind bewarben. Entsprechende Stellenbemühun- gen müssen im fraglichen Tätigkeitssegment nicht weniger erfolgsverspre- chend sein als Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen hin. Indessen durfte die Sozialbehörde bei vorgängigen telefonischen Anfragen zwecks Nachverfolgbarkeit auf genaueren Angaben zu nachgefragten Stellen so- wie zur angefragten Kontaktperson bestehen. Weiter durfte sie bei Blind- bewerbungen bereits unter der geltenden Weisung verlangen, dass an- stelle von telefonischen Anfragen vollständige schriftliche Bewerbungsdos- siers eingereicht werden. Im Hinblick auf künftige Stellenbemühungen konnte die Sozialbehörde Vor- gaben zum Verhältnis zwischen Blindbewerbungen und Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen machen. Die betreffenden Anordnungen erfolgten indessen erst im erstinstanzlichen Beschluss vom 7. April 2021. Danach hatten von zehn Arbeitssuchbemühungen mindestens deren acht auf aus- geschriebene Stellen hin zu erfolgen (Ziffer 2). Das von den Beschwerde- führern 1.1 und 1.2 zuvor am 22. Februar 2021 unterzeichnete Merkblatt hatte in erster Linie informativen Charakter; allein gestützt darauf durften keine Kürzungen der materiellen Hilfe erfolgen (Vorakten der Gemeinde, Beilage 6). Das Vorgehen der Beschwerdeführer 1.1 und 1.2, welche sich vom jewei- ligen Arbeitgeber telefonisch bestätigen liessen, dass keine Stelle frei sei, erschien insgesamt wenig erfolgsversprechend. In diesem Zusammenhang fällt namentlich auf, dass die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 später auch bei Vermittlern von Temporärarbeit jeweils keine Unterlagen hinterliessen (Vorakten der Gemeinde, Beilage 5). Wie es sich damit im Einzelnen ver- hält, kann aber letztlich offenbleiben, da in den vorangegangenen Monaten Januar und Februar 2021 erwiesenermassen keine (zureichenden) Such- bemühungen unternommen worden waren. Der Einwand der Beschwerde- führer 1.1 und 1.2, es sei für sie zeitlich nicht realistisch gewesen, Bewer- bungen zu schreiben bzw. zu verschicken (Verwaltungsgerichtsbe- schwerde, S. 27 ff.), ist nicht nachvollziehbar; insbesondere können grund- sätzlich auch während einer Anstellung sowie während einer vorüberge- henden vollständigen Arbeitsunfähigkeit Stellenbewerbungen getätigt wer- den. - 15 - 3.6.4. Unter den vorliegenden Umständen durfte die Vorinstanz von einem wei- sungswidrigen Verhalten ausgehen, welches Anlass für Kürzungen der ma- teriellen Hilfe sein konnte. 3.7. Die Kürzung des Grundbedarfs um 10 % für die Dauer von drei Monaten gibt unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zu keinen Bean- standungen Anlass. Angesichts des moderaten Betrags und der Befristung gilt dies auch unter Berücksichtigung der Unterstützungseinheit, der neben den Beschwerdeführern 1.1 und 1.2 auch deren Sohn angehört. Die ge- genteiligen Behauptungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (S. 32 f.) sind pauschal und unsubstantiiert. 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde der Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 in der Sache als unbegründet. Die Frage der Nichtigkeit des ange- fochtenen Entscheids stellt sich damit nicht mehr. Zusätzliche Beweise sind nicht zu erheben und auf weitere Vorbringen der Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 ist mangels Relevanz nicht einzugehen. 5. 5.1. Was den Ausgang des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens anbelangt, hat die Vorinstanz die Kürzung der materiellen Hilfe im Umfang und in der Dauer reduziert (angefochtener Entscheid, Erw. II/6). Die Weisung betref- fend Arbeitsbemühungen hat sie bestätigt (angefochtener Entscheid, Erw. II/7) und die Kürzungsandrohung lediglich in der Formulierung ange- passt (angefochtener Entscheid, Erw. II/8). Unter diesen Umständen greift es zu kurz, wenn die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 lediglich auf die Kür- zung der materiellen Hilfe abstellen und sich zu 84 % als obsiegend erach- ten (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 38). Es ist nicht zu beanstan- den, dass die Vorinstanz die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 als zur Hälfte obsiegend betrachtete (angefochtener Entscheid, Erw. III/1.3). 5.2. Die Parteientschädigung und das Honorar der unentgeltlichen Vertretung bestimmen sich nach dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif, AnwT; SAR 291.150) und werden nach den gleichen Vorgaben festgelegt (vgl. § 10 Abs. 1 AnwT). Sozialhilfesa- chen sind grundsätzlich vermögensrechtliche Angelegenheiten mit einem zu bestimmenden Streitwert (vgl. AGVE 2007, S. 191 ff.). Der Entschädi- gungsrahmen geht in Beschwerdeverfahren mit einem Streitwert bis Fr. 20'000.00 von Fr. 600.00 bis Fr. 4'000.00 (§ 8a Abs. 1 lit. a Ziffer 1 - 16 - AnwT). Innerhalb des vorgesehenen Rahmenbetrags richtet sich die Ent- schädigung nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwalts, nach der Be- deutung und der Schwierigkeit des Falls (§ 8a Abs. 2 AnwT). Die Entschä- digung wird als Gesamtbetrag festgesetzt. Auslagen und Mehrwertsteuer sind darin enthalten (§ 8c AnwT). 5.3. Die Vorinstanz hat Parteikosten von insgesamt Fr. 1'400.00 verlegt (beste- hend aus einer Parteientschädigung von Fr. 700.00 sowie einer Entschädi- gung für die unentgeltliche Vertretung in gleicher Höhe). Vorgängig hat sie einen Streitwert von Fr. 3'301.20 bestimmt (entsprechend 30 % des Grund- bedarfs für die Unterstützungseinheit während sechs Monaten). Daraus ergab sich eine Grundentschädigung von Fr. 950.00, welche die Vorinstanz unter Verweis auf einen "Anteil der Beschwerde ohne Streitwert" und Kenntnisse des Rechtsvertreters aus einem weiteren Beschwerdeverfah- ren auf Fr. 1'400.00 erhöhte (angefochtener Entscheid, Erw. III/2.2). Die anteilmässige Parteientschädigung von Fr. 700.00 erweist sich als zu tief, da damit – gemessen an den notwendigen Leistungen – kein kostende- ckendes Honorar festgelegt wurde. Dies gilt unabhängig von den Kenntnis- sen aus einem parallelen Beschwerdeverfahren. Im Ergebnis rechtfertigt sich eine anteilmässige Parteientschädigung von Fr. 1'000.00. Im Rahmen des streitwertabhängigen Honorars wird die Entschädigung als Gesamtbetrag festgelegt, wobei Auslagen und Mehrwertsteuer darin ent- halten sind (vgl. § 8c AnwT; Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 40). Der Ersatzanspruch für Auslagen gemäss § 13 AnwT gelangt hier praxisge- mäss nicht zur Anwendung. Ein Stundenansatz ist nicht direkt massgebend (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 41 f.). Die vor Verwaltungsgericht nachgereichte Kostennote für das Verwaltungs- beschwerdeverfahren stellt auf einen geltend gemachten Zeitaufwand ab und ist daher nicht streitwertabhängig (Beschwerdebeilage 11). Sie erweist sich im Hinblick auf die finanzielle Bedeutung der Streitigkeit als überhöht; der ausgewiesene Aufwand erscheint auch angesichts der Schwierigkeit des Falls als deutlich zu hoch. 5.4. Analog zur Parteientschädigung ist im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.00 für die unentgeltliche Vertretung fest- zulegen. Da sich die Höhe dieser Entschädigung grundsätzlich gleich be- rechnet wie bei der Parteientschädigung (§ 10 AnwT), kann auf die Ausfüh- rungen unter Erw. 5.3 hiervor verwiesen werden. - 17 - 5.5. Zusammenfassend sind die Parteientschädigung und die Entschädigung der unentgeltlichen Vertretung im Verfahren vor der Beschwerdestelle SPG auf je Fr. 1'000.00 zu erhöhen. III. 1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hätten die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 maximal ¾ der verwaltungsgerichtlichen Kosten im Verfahren WBE.2021.315 zu tragen (vgl. § 31 Abs. 2 VRPG). Aufgrund der festge- stellten Gehörsverletzung (vgl. vorne Erw. II/1.2) rechtfertigt es sich indes- sen, ihnen die Verfahrenskosten nur zu ½ aufzuerlegen; die restlichen Kos- ten trägt der Staat (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2013.437 vom 14. August 2014, Erw. II/7). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zu bewilligen, da sie bedürf- tig sind und ihre Begehren insgesamt nicht aussichtslos erscheinen (vgl. § 34 Abs. 1 VRPG). Die Staatsgebühr im Verfahren WBE.2021.315 wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 1'200.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrens- kosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 211.150]). Für die Kanzleigebühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. 2.1. Eine Parteientschädigung ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren WBE.2021.315 nicht geschuldet (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG; zur Verrechnung der Parteikostenanteile: AGVE 2011, S. 247 ff.; 2009, S. 278 ff.). Die Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 ersuchen um unentgeltliche Vertretung. Diese ist ihnen zu gewähren, da ihnen die unentgeltliche Rechtspflege be- willigt wurde und der Fall ausreichend komplex war, um eine Rechtsanwäl- tin beizuziehen (vgl. § 34 Abs. 2 VRPG). 2.2. Der Streitwert im Verfahren WBE.2021.315 beträgt Fr. 1'743.70. Er setzt sich aus Fr. 550.20 (entsprechend 10 % des Grundbedarfs für die Unter- stützungseinheit während dreier Monate) plus Fr. 1'193.50 (Fr. 3'787.00 [Parteikosten gemäss Honorarnote] minus Fr. 1'400.00 [von der Vorinstanz zugesprochener Betrag] = Fr. 2'387.00 : 2 = Fr. 1'193.50]) zusammen. - 18 - Angesichts des vergleichsweise tiefen Streitwerts ist ein kostendeckendes Honorar festzulegen. Unter den vorliegenden Umständen rechtfertigt sich eine Entschädigung von pauschal Fr. 1'400.00. Die Aufwendungen für die Erstellung einer Beschwerdeschrift mit 50 Seiten (inklusive Ausführungen zum Verfahren WBE.2021.317) und einer Replik mit 6 Seiten stehen in kei- nem Verhältnis zum vergleichsweise tiefen Streitwert. Mit der tarifgemäs- sen Entschädigung werden die in einem Verfahren notwendigen und ent- sprechend der Bedeutung der Sache üblichen Leistungen des Anwalts ab- gegolten (§ 2 Abs. 1 AnwT). Im Rahmen des streitwertabhängigen Hono- rars wird der Bedeutung einer Angelegenheit in erster Linie anhand des Streitwerts Rechnung getragen. Entsprechend haben sich die anwaltlichen Aufwendungen grundsätzlich innerhalb eines bestimmten Bandes zu be- wegen und sich – bei geringerer (finanzieller) Bedeutung der Streitigkeit – zu beschränken (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 43). Die Kosten- note der Vertreterin vom 3. Februar 2022 mit Aufwendungen über insge- samt Fr. 5'903.60 ist nicht streitwertabhängig und trägt der erwähnten Pflicht zur Beschränkung des Aufwands in keiner Art und Weise Rechnung. Die ausgewiesenen Leistungen stehen in keinem Verhältnis zum Streitwert und zur Schwierigkeit des Falles und sind auch angesichts der anwaltlichen Vertretung im vorinstanzlichen Verfahren überhöht. Mit der Entschädigung von Fr. 1'400.00 und den Parteikosten, die der Beschwerdeführer 2 im Ver- fahren WBE.2021.317 zu tragen bzw. seiner Vertreterin zu bezahlen hat (vgl. hinten Erw. 3.2), resultiert insgesamt eine adäquate Entschädigung. 3. 3.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang hätte der Beschwerdeführer 2 die Kosten des Verfahrens WBE.2021.317 zu ¾ zu tragen. Aufgrund des fest- gestellten Verfahrensfehlers sind ihm die Kosten indessen nur zu ½ aufzu- erlegen (vgl. vorne Erw. II/1.3). Damit wird dem Umstand Rechnung getra- gen, dass die Vorinstanz die Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtsver- tretung ohne entsprechende Kostennote festlegte. Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache auf Fr. 800.00 festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 211.150]). Für die Kanzleige- bühr und die Auslagen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 3.2. Der Beschwerdeführer 2 hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädi- gung (vgl. vorne Erw. 2.1). - 19 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren WBE.2021.315 und WBE.2021.317 werden vereinigt. 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden werden Ziffern 6 und 7 des Ent- scheids der Beschwerdestelle SPG vom 6. August 2021 abgeändert und lauten neu wie folgt: 6. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerde- führer die entstandenen Parteikosten zur Hälfte, somit im Betrag von Fr. 1'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.), zu ersetzen. 7. Im übrigen Umfang von Fr. 1'000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) sind die Parteikosten durch die Beschwerdeführer selbst zu tragen. Zufolge Bewil- ligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist der Rechtsvertreter der Be- schwerdeführer jedoch in diesem Umfang einstweilen aus der Staatskasse zu entschädigen und der Betrag zur allfälligen späteren Rückforderung von den Beschwerdeführern vorzumerken. Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetre- ten wird. 3. 3.1. Die verwaltungsgerichtlichen Kosten im Verfahren WBE.2021.315, beste- hend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 157.50, gesamthaft Fr. 1'357.50, sind von den Beschwerdeführern 1.1 und 1.2 zu insgesamt ½ mit Fr. 678.75 zu bezah- len, unter solidarischer Haftbarkeit. Der Betrag geht zu Lasten des Kantons. Die unentgeltlich prozessierenden Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 sind zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3.2. Die verwaltungsgerichtlichen Kosten im Verfahren WBE.2021.317, beste- hend aus einer Staatsgebühr von Fr. 800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 157.50, gesamthaft Fr. 957.50, sind vom Beschwer- deführer 2 zu ½ mit Fr. 478.75 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton. - 20 - 4. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Parteikosten ersetzt. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsvertre- terin der Beschwerdeführer 1.1 und 1.2 die im Verfahren WBE.2021.315 entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 1'400.00 zu ersetzen. Die Be- schwerdeführer 1.1 und 1.2 sind zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Zustellung an: die Beschwerdeführer (Vertreterin) die Sozialkommission Q. das Departement Gesundheit und Soziales (DGS), Kantonaler Sozialdienst, Beschwerdestelle SPG Mitteilung an: die Obergerichtskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, Schweizerhofquai, 6004 Luzern, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unter- zeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefoch- tene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichts- gesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). - 21 - Aarau, 16. Februar 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Michel Meier