2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'000.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 255.00 , gesamthaft Fr. 1'255.00, sind von der Beschwerdeführerin zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin das Kantonale Steueramt die Eidgenössische Steuerverwaltung den Gemeinderat X. Mitteilung an: das Spezialverwaltungsgericht, Abt. Steuern - 15 - Aarau, 31. Mai 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin i.V.: i.V. Berger Özcan