Damit ist das Spezialverwaltungsgericht richtigerweise davon ausgegangen, dass lediglich die Kosten für das Jahresabonnement in Höhe von Fr. 819.00 von den Kantons- und Gemeindesteuern 2017 abzuziehen sind. Auch insoweit erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet. 4. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. III. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 189 Abs. 1 StG; § 31 Abs. 2 VRPG). Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 189 Abs. 2 StG; § 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.