Diesbezüglich ging das Spezialverwaltungsgericht richtigerweise davon aus, dass es nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen die Beschwerdeführerin im Veranlagungsverfahren die Kosten für ein Jahresabonnement für öffentliche Verkehrsmittel, welche für die Betreuung ihrer Tochter durch ihre Mutter angefallen sind, deklariert hat, wenn sie tatsächlich, wie sie nun einwendet, Einzelbillette gelöst haben will. Die blosse Behauptung, sie könne sich ein Jahresabonnement nicht leisten, genügt jedenfalls nicht, das angebliche Lösen von Einzelfahrten derart zu belegen, dass von der Deklaration im Veranlagungsverfahren abzuweichen wäre. - 14 -