Es liege auch kein Beweis dafür vor, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Einzelbillette gelöst habe. Alleine die schlechte finanzielle Situation der Beschwerdeführerin genüge jedenfalls nicht als Beweis dafür, dass sie Einzelbillette gelöst habe (angefochtener Entscheid, Erw. 7.3.3.).