3.2. Die Vorinstanz führt diesbezüglich im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Steuererklärung die Kosten für ein Jahresabonnement A-Welle Erwachsene in Höhe von Fr. 819.00 als Drittbetreuungskosten geltend gemacht, welche durch die Steuerkommission X. auch bereits berücksichtigt worden seien. Es sei nicht ersichtlich, warum die Beschwerdeführerin im Veranlagungsverfahren die Kosten für ein Jahresabonnement geltend gemacht habe, wenn sie doch Einzelbillette gelöst habe. Es liege auch kein Beweis dafür vor, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Einzelbillette gelöst habe.