Demnach muss die Beschwerdeführerin die von ihrem Exmann erhaltenen Unterhaltsleistungen in Höhe von Fr. 5'400.00 nach § 32 Abs. 1 lit. f StG bei den Kantons- und Gemeindesteuern 2017 versteuern und zwar unabhängig davon, ob diese Unterhaltsleistungen in Form von Naturalleistungen im Sinne der unentgeltlichen Überlassung eines Fahrzeugs oder als Geldleistung erfolgten. Die Beschwerde erweist sich damit insoweit als unbegründet.