Die (gerichtliche) Verpflichtung zur monatlichen Bezahlung eines Unterhaltsbeitrags zeigt, dass es sich bei den geleisteten Beträgen um eine periodische Verpflichtung handelt. Auch wenn die Beschwerdeführerin einen Teil der Unterhaltsbeiträge als Naturalleistung im Sinne einer unentgeltlichen Überlassung eines Fahrzeugs erhalten hat und die Leistungen in unregelmässigen Abständen entrichtet wurden, ist nicht von einer Kapitalabfindung oder güterrechtlichen Abfindung auszugehen, die gemäss § 11 StGV steuerfrei wäre, beruhen die Unterhaltsleistungen doch auf einer periodischen Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt.