2.5. In Übereinstimmung mit dem Spezialverwaltungsgericht ist sodann festzuhalten, dass es sich bei den vom Kindsvater an die Beschwerdeführerin gerichteten Zahlungen nicht um eine einmalig oder in Raten ausbezahlte Kapitalabfindung oder güterrechtliche Abfindung gemäss § 11 StGV handelt, die steuerfrei wäre. Aus der Scheidungskonvention, welche mit Urteil des Gerichtspräsidiums Y. vom 11. Dezember 2009 bestätigt wurde, geht hervor, dass der Exmann der Beschwerdeführerin verpflichtet wurde, monatlich Fr. 300.00 an Kindesunterhalt zu zahlen.