2.4. Die Beschwerdeführerin hat sich die im Jahr 2017 von ihrem Exmann für ihre gemeinsame Tochter erhaltenen Unterhaltsbeiträge in Höhe von Fr. 5'400.00 als steuerbares Einkommen bei den Kantons- und Gemeindesteuern 2017 anzurechnen (Erw. II/2.3). An der Qualifikation dieses Betrages als Unterhaltsleistung ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin die Leistungen nur teilweise in Form von Geldleistungen erhalten hat, sondern ein Fahrzeug als Abgeltung für die Unterhaltszahlungen erhalten hat. Die unentgeltliche Übereignung eines Fahrzeugs stellt als Naturalleistung eine Unterhaltsleistung dar, die bei der empfangenden Person der Einkommenssteuer unterliegt (siehe vorne Erw.