Die vom Spezialverwaltungsgericht gestützt auf die von der Beschwerdeführerin im Veranlagungsverfahren eingereichte Bestätigung der Einkommenssteuer unterworfenen Unterhaltbeiträge in Höhe Fr. 5'400.00 bilden im verwaltungsrechtlichen Verfahren aufgrund des Verschlechterungsverbots die Obergrenze (vgl. § 199 Abs. 2 StG). Die Berücksichtigung eines höheren Betrages für die vom Exmann der Beschwerdeführerin geleisteten Unterhaltsleistungen fällt damit ausser Betracht und es ist mit der Vorinstanz von Unterhaltsbeiträgen von Fr. 5'400.00 auszugehen.