Aus der im Einspracheverfahren eingereichten Gebrauchtfahrzeugbewertung der E. geht hervor, dass der Wert des Autos am 19. Oktober 2017 auf EUR 4'300.00 geschätzt wurde. Dies entspricht gemäss Wechselkurs vom 19. Oktober 2017 (EUR 1 = CHF 1.1504 gemäss www.fxtop.com) Fr. 4'946.72. Weiter stellt sich die weitere Frage, ob hiervon Reparaturkosten in Höhe von Fr. 1'000.00 zum Abzug zu bringen sind, da die Beschwerdeführerin im Rekursverfahren behauptete, sie habe für die Reparaturkosten des Autos aufkommen müssen.