Damit muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Exmann am 26. Januar 2017 eine Unterhaltszahlung von Fr. 800.00, am 7. April 2017 eine weitere Unterhaltszahlung von Fr. 300.00 und am 4. Dezember 2017 ein Auto als Abgeltung für die Unterhaltszahlung für die gemeinsame Tochter erhalten hat. Zu klären bleibt damit, zu welchem Wert sich die Beschwerdeführerin das Auto, welches sie von ihrem Exmann im Jahr 2017 erhalten hat, als Unterhaltszahlung anrechnen lassen muss.